§ 1

Name, Sitz, Zweck

1.     Der Verein führt den Namen Deutsch-Usbekische Gesellschaft (im folgenden Gesellschaft ge­nannt). Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".

2.     Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bonn.

3.     Zweck der Gesellschaft ist die Pflege und der Ausbau der deutsch-usbekischen Beziehungen auf allen Gebieten, insbe­sondere auf wirtschaftlichem, kulturellem, wissenschaftlichem und technischem Gebiet, durch Treffen und Seminare, kulturel­le Veranstaltungen, Besuche von Delegationen, Reisen von Ju­gendlichen, Studentenaustausch usw., um die freundschaft­li­chen Beziehungen zwischen den beiden Völkern zu vertiefen.

4.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt­zige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie ei­genwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver­wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden.

 

§ 2

Mitgliedschaft

1.     Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden. Über die Auf­nahme entscheidet der Vor­stand. Der Antrag auf Aufnahme kann ohne Bekanntgabe von Grün­den abgelehnt werden. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbei­trag erhoben.

2.     Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mit­gliederversammlung auf Vor­schlag des Vorstandes.

 

3.     Die Mitgliedschaft erlischt durch

a)         Tod

b)        Schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Schluß jedes Ka­len­dervierteljahres möglich ist.

c)         Durch Ausschluß aus wichtigem Grund durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Ausschluß kann erfol­gen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines ver­einsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat oder wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen län­ger als drei Monate im Verzug ist und trotz Mahnung an die letztgenannte Anschrift den Rückstand nicht in­nerhalb von zwei Wochen voll entrich­tet. In der Mah­nung muß auf die bevorstehende Streichung der Mit­gliedschaft hinge­wiesen werden.

4.     Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

 

§ 3

Vorstand

1.     Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus Ehrenpräsidenten, dem Präsidenten, bis zu vier Vi­zepräsidenten, dem Schatz­meister, einem Geschäftsführer und bis zu zwei weiteren Mit­glie­dern.

2.     Ein Ehrenpräsident ist der jeweilige usbekische Botschafter in der Bundesrepublik Deutsch­land. Weitere Ehrenpräsidenten können von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

3.     Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Ehrenpräsidenten bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl von Vorstands­mitgliedern ist zulässig.

4.     Die Gesellschaft wird nach innen und außen durch zwei or­dentliche Vorstandsmitglieder ver­treten, von denen eines der Präsident oder ein Vizepräsident sein muß.

5.     Die Amtsdauer des Vorstandes erlischt erst mit der Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister.

6.     Der Vorstand trifft auf Einladung des Präsidenten oder, bei dessen Verhinderung, des Vi­ze­präsidenten zusammen und ist beschlußfähig, wenn wenigstens drei ordentliche Vor­stands­mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

7.     Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift zu ferti­gen, die vom Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmit­glied zu unterzeichnen ist.

8.     Der Vorstand bestimmt die Organisation der Gesellschaft und erläßt eine Geschäftsord­nung. Er kann insbesondere örtliche Gruppen bilden und für bestimmte Fragen Arbeitsaus­schüsse einsetzen, um sachlich interessierten Verbänden, Vereinen und sonstigen Zu­sammen­schlüs­sen die ständige Mitarbeit bei der Verwirklichung des Gesellschaftszweckes zu er­möglichen.

 

§ 4

Der Beirat

1.     Der Beirat besteht aus mindestens fünf, höchstens 20 Mitglie­dern. Sie werden vom Vor­stand auf höchstens zwei Jahre er­nannt und bei vorzeitigem Ausscheiden ergänzt.

2.     Der Beirat wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten mindestens zweimal im Jahr ein­berufen, um mit dem Vorstand die Angelegenheiten der Gesellschaft zu beraten und für die weitere Arbeit Anregungen zu geben.

3.     Vor der Entscheidung wichtiger Angelegenheiten der Gesell­schaft soll der Beirat gehört wer­den.

4.     Die Sitzungen des Beirates werden vom Präsidenten oder ei­nem Vizepräsidenten geleitet.

 

§ 5

Mitgliederversammlung

1.     Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

2.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsi­denten oder einem Vizeprä­si­denten einberufen, wenn es das Gesellschaftsinteresse erfordert oder ein Viertel der Mitglie­der die Einberufung schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantra­gen.

3.     Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von vier Wochen durch persönliche Einladung zu erfolgen, der die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen ist, mittels einfa­chem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder.

4.     Anträge zur Änderung der Tagesordnung sollen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederver­sammlung beim Vorstand einge­reicht werden.

 

§ 6

Mitgliederversammlung

1.     Der Mitgliederversammlung obliegen

a)     die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Jah­resrechnung;

b)     die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entla­stung des Vorstandes;

c)     die Art und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

d)     die Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vor­standes;

e)     der Ausschluß von Mitgliedern aus wichtigem Grund;

f)      die Wahl der Vorstandsmitglieder;

g)     die Wahl von zwei Kassenprüfern;

h)     die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung und Bela­stung von Grundstücken und
Gebäuden;

i)      die Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung der Gesellschaft.

2.     Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be­schlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit ge­faßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Über die Beschlüsse der Mitglie­derver­sammlung ist eine Nieder­schrift anzufertigen, die vom Präsidenten oder einem Vize­prä­si­denten zu unterzeichnen ist.

§ 7

Entlastung des Vorstandes

1.     Die Kassenprüfung ist jährlich durch die Kassenprüfer durchzu­führen. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung des Vorstandes durch die Mitglieder­ver­sammlung.

2.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfge­schäftsjahr endet am 31. De­zem­ber 1994.

 

§ 8

Satzungsänderung und Auflösung

1.     Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der Gesell­schaft können nur in einer eigens mit diesem Tagesordnungs­punkt einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zu die­sem Beschluß ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2.     Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Weg­fall ihres bisherigen Zweckes entfällt das Gesellschaftsvermö­gen an einen vom Vorstand zu bestimmenden deutschen Wohlfahrtsverband, der der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände an­ge­hört. Dieser Wohlfahrtsver­band hat das Gesellschaftsvermögen unmittelbar und aus­schließ­lich gemeinnützigen Zwecken in Usbekistan zuzufüh­ren.

 

§ 9

Die Vorstandsmitglieder - in vertretungsberechtigter Zahl - werden bevollmächtigt, die vorstehende Satzung zu ändern, falls dies

 

a)  vom Vereinsregister für die Eintragung des Vereins

b) vom Finanzamt für die Erlangung der Gemeinnützigkeit

 

verlangt werden sollte.

 

Bonn, 10.11.1994

 

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