
§
1
Name, Sitz, Zweck
1.
Der Verein führt den Namen Deutsch-Usbekische Gesellschaft (im folgenden
Gesellschaft genannt). Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt
dann den Zusatz "e.V.".
2.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bonn.
3.
Zweck der Gesellschaft ist die Pflege und der Ausbau der
deutsch-usbekischen Beziehungen auf allen Gebieten, insbesondere auf
wirtschaftlichem, kulturellem, wissenschaftlichem und technischem Gebiet, durch
Treffen und Seminare, kulturelle Veranstaltungen, Besuche von Delegationen,
Reisen von Jugendlichen, Studentenaustausch usw., um die freundschaftlichen
Beziehungen zwischen den beiden Völkern zu vertiefen.
4.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
2
Mitgliedschaft
1.
Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen
werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme
kann ohne Bekanntgabe von Gründen abgelehnt werden. Es wird ein jährlicher
Mitgliedsbeitrag erhoben.
2.
Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes.
3.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a)
Tod
b)
Schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Schluß
jedes Kalendervierteljahres möglich ist.
c)
Durch Ausschluß aus wichtigem Grund durch Beschluß der
Mitgliederversammlung. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in
erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat
oder wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als drei Monate
im Verzug ist und trotz Mahnung an die letztgenannte Anschrift den Rückstand
nicht innerhalb von zwei Wochen voll entrichtet. In der Mahnung muß auf
die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
4.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
§
3
Vorstand
1.
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus Ehrenpräsidenten, dem Präsidenten,
bis zu vier Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, einem Geschäftsführer und
bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
2.
Ein Ehrenpräsident ist der jeweilige usbekische Botschafter in der
Bundesrepublik Deutschland. Weitere Ehrenpräsidenten können von der
Mitgliederversammlung gewählt werden.
3.
Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Ehrenpräsidenten bilden den
Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei
Jahre. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
4.
Die Gesellschaft wird nach innen und außen durch zwei ordentliche
Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der Präsident oder ein Vizepräsident
sein muß.
5.
Die Amtsdauer des Vorstandes erlischt erst mit der Eintragung des neuen
Vorstandes in das Vereinsregister.
6.
Der Vorstand trifft auf Einladung des Präsidenten oder, bei dessen
Verhinderung, des Vizepräsidenten zusammen und ist beschlußfähig, wenn
wenigstens drei ordentliche Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
7.
Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die
vom Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
8.
Der Vorstand bestimmt die Organisation der Gesellschaft und erläßt eine
Geschäftsordnung. Er kann insbesondere örtliche Gruppen bilden und für
bestimmte Fragen Arbeitsausschüsse einsetzen, um sachlich interessierten Verbänden,
Vereinen und sonstigen Zusammenschlüssen die ständige Mitarbeit bei der
Verwirklichung des Gesellschaftszweckes zu ermöglichen.
§
4
Der Beirat
1.
Der Beirat besteht aus mindestens fünf, höchstens 20 Mitgliedern. Sie
werden vom Vorstand auf höchstens zwei Jahre ernannt und bei vorzeitigem
Ausscheiden ergänzt.
2.
Der Beirat wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten mindestens
zweimal im Jahr einberufen, um mit dem Vorstand die Angelegenheiten der
Gesellschaft zu beraten und für die weitere Arbeit Anregungen zu geben.
3.
Vor der Entscheidung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaft soll
der Beirat gehört werden.
4.
Die Sitzungen des Beirates werden vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten
geleitet.
§
5
Mitgliederversammlung
1.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
2.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder
einem Vizepräsidenten einberufen, wenn es das Gesellschaftsinteresse
erfordert oder ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter
Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragen.
3.
Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von vier Wochen durch
persönliche Einladung zu erfolgen, der die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung beizufügen ist, mittels einfachem Brief an die letztbekannte
Anschrift der Mitglieder.
4.
Anträge zur Änderung der Tagesordnung sollen spätestens 14 Tage vor
der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
§
6
Mitgliederversammlung
1.
Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und
der Jahresrechnung;
b) die Genehmigung der Jahresrechnung und die
Entlastung des Vorstandes;
c) die Art und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
d) die Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag
des Vorstandes;
e) der Ausschluß von Mitgliedern aus wichtigem
Grund;
f) die Wahl der Vorstandsmitglieder;
g) die Wahl von zwei Kassenprüfern;
h)
die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von
Grundstücken und
Gebäuden;
i) die Beschlußfassung über Änderung
der Satzung und Auflösung der Gesellschaft.
2.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Präsident. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten zu
unterzeichnen ist.
§
7
Entlastung des Vorstandes
1.
Die Kassenprüfung ist jährlich durch die Kassenprüfer durchzuführen.
Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
2.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr
endet am 31. Dezember 1994.
§
8
Satzungsänderung und Auflösung
1.
Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der Gesellschaft können
nur in einer eigens mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluß ist eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zweckes entfällt das Gesellschaftsvermögen an einen vom Vorstand
zu bestimmenden deutschen Wohlfahrtsverband, der der Bundesarbeitsgemeinschaft
der Freien Wohlfahrtsverbände angehört. Dieser Wohlfahrtsverband hat das
Gesellschaftsvermögen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken in Usbekistan zuzuführen.
§
9
Die Vorstandsmitglieder - in vertretungsberechtigter
Zahl - werden bevollmächtigt, die vorstehende Satzung zu ändern, falls dies
a) vom Vereinsregister für die Eintragung des Vereins
b) vom Finanzamt für die Erlangung der Gemeinnützigkeit
verlangt werden sollte.
Bonn, 10.11.1994