Deutsch-Usbekische Gesellschaft
Satzung
§
1
Name, Sitz, Zweck
- Der
Verein führt den Namen Deutsch-Usbekische Gesellschaft (im folgenden
Gesellschaft genannt). Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und
führt dann den Zusatz "e.V.".
- Die
Gesellschaft hat ihren Sitz in Bonn.
- Zweck
der Gesellschaft ist die Pflege und der Ausbau der deutsch-usbekischen
Beziehungen auf allen Gebieten, insbesondere auf wirtschaftlichem,
kulturellem, wissenschaftlichem und technischem Gebiet, durch Treffen und
Seminare, kulturelle Veranstaltungen, Besuche von Delegationen, Reisen von
Jugendlichen, Studentenaustausch usw., um die freundschaftlichen Beziehungen
zwischen den beiden Völkern zu vertiefen.
- Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§
2
Mitgliedschaft
- Mitglieder
der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden. Über
die Auf- nehme entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme kann ohne
Bekanntgabe von Gründen abgelehnt werden. Es wird ein jährlicher
Mitgliedsbeitrag erhoben.
- Über
die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes.
- Die
Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod
b) Schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Schluss
jedes Kalendervierteljahres möglich ist.
c) Durch Ausschluss aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der
Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied
in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht
hat oder wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als drei
Monate im Verzug ist und trotz Mahnung an die letzt- genannte Anschrift den
Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen voll entrichtet. In der Mahnung
muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
- Jedes
Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
§
3
Vorstand
- [)er
Vorstand der Gesellschaft besteht aus Ehrenpräsidenten, dem Präsidenten,
bis zu vier Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, einem Geschäftsführer
und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
- Ein
Ehrenpräsident ist der jeweilige usbekische Botschafter in der
Bundesrepublik Deutschland. Weitere Ehrenpräsidenten können von der
Mitgliederversammlung gewählt werden.
- Die
Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Ehrenpräsidenten bilden den Vorstand
im Sinne des § 26 BGB. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
- Die
Gesellschaft wird nach innen und außen durch zwei ordentliche
Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der Präsident oder ein
Vizepräsident sein muss.
- Die
Amtsdauer des Vorstandes erlischt erst mit der Eintragung des neuen
Vorstandes in das Vereinsregister.
- Der
Vorstand trifft auf Einladung des Präsidenten oder, bei dessen
Verhinderung, des Vizepräsidenten zusammen und ist beschlussfähig, wenn
wenigstens drei ordentliche Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
- Über
die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten
oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
- Der
Vorstand bestimmt die Organisation der Gesellschaft und erlässt eine Geschäftsordnung.
Er kann insbesondere örtliche Gruppen bilden und für bestimmte Fragen
Arbeitsausschüsse einsetzen, um sachlich interessierten Verbänden,
Vereinen und sonstigen Zusammenschlüssen die ständige Mitarbeit bei der
Verwirklichung des Geselllschaftszweckes zu ermöglichen.
§
4
Der
Beirat
- Der
Beirat besteht aus mindestens fünf, höchstens 20 Mitgliedern. Sie werden
vom Vorstand auf höchstens zwei Jahre ernannt und bei vorzeitigem
Ausscheiden ergänzt.
- Der
Beirat wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten mindestens zweimal
im Jahr ein- berufen, um mit dem Vorstand die Angelegenheiten der
Gesellschaft zu beraten und für die weitere Arbeit Anregungen zu geben.
- Vor
der Entscheidung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaft soll der Beirat
gehört werden.
- Die
Sitzungen des Beirates werden vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten
geleitet.
§
5
Mitgliederversammlung
- Eine
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
- Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem
Vizepräsidenten einberufen, wenn es das Gesellschaftsinteresse erfordert
oder ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe
der Gründe, beim Vorstand beantragen.
- Die
Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von vier Wochen durch persönliche
Einladung zu erfolgen, der die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen
ist, mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder.
- Anträge
zur Änderung der Tagesordnung sollen spätestens 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
§
6
Mitgliederversammlung
- Der
Mitgliederversammlung obliegen
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung;
b) die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes;
c) die Art und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
d) die Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes;
e) der Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grund;
f)
die Wahl der Vorstandsmitglieder;
g) die Wahl von zwei Kassenprüfern;
h) die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von
Grundstücken und Gebäuden;
i) die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung der
Gesellschaft.
- Jede
satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Präsident. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten
zu unterzeichnen ist.
§
7
Entlastung des
Vorstandes
- Die
Kassenprüfung ist jährlich durch die Kassenprüfer durchzuführen. Der Prüfungsbericht
ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung des Vorstandes durch die
Mitgliederver- Sammlung.
- Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am
31. Dezember 1994.
§
8
Satzungsänderung und Auflösung
- Eine
Änderung der Satzung oder die Auflösung der Gesellschaft können nur in
einer eigens mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei
Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zweckes entfällt das Gesellschaftsvormögen an einen vorn Vorstand zu
bestimmenden deutschen Wohlfahrtsverband, der der Bundesarbeitsgemeinschaft
der Freien Wohlfahrtsverbände angehört. Dieser Wohlfahrtsverband hat das
Gesellschaftsvermögen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken in Usbekistan zuzuführen.
§
9
Die
Vorstandsmitglieder - in vortretungsberechtigter Zahl - werden bevollmächtigt,
die vorstehende Satzung zu ändern, falls dies
a) vom Vereinsregister für die Eintragung des Vereins
b) vorn Finanzamt für die Erlangung der Gemeinnützigkeit
verlangt
werden sollte.
Bonn,
10.11.1994
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